Cannabis am Steuer - erfolgreiche Verfassungsbeschwerde

20.01.2005

Wer einen Joint raucht und tags darauf Auto fährt, darf nicht ohne weiteres mit Geldbuße oder Fahrverbot bestraft werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Fall eines Mannes entschieden, der am Abend Cannabis geraucht und sich 16 Stunden später ins Auto gesetzt hatte.

Für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit reiche „nicht mehr jeder Nachweis“ des Cannabis-Hauptwirkstoffs THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers aus, betonten die Karlsruher Richter. Es müsse eine THC-Konzentration festgestellt werden, „die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war“, so die Verfassungsrichter. Sie verwiesen auf einen Grenzwert von über 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blut.

Infolge des technischen Fortschritts habe sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC wesentlich erhöht. Spuren der Substanz lassen sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. Der Nachweis lasse somit nicht mehr automatisch auf eine aktuelle Wirkung schließen, da der Konsum bereits länger zurück liegen kann. Für eine Verurteilung würde nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers ausreichen. Die Vorschrift sei vielmehr verfassungskonform auszulegen. Festgestellt werden müsse eine THC-Konzentration, die es als möglich erscheinen lässt, dass die Fahrtüchtigkeit tatsächlich eingeschränkt war. Dies wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1,0 Nanogramm pro Milliliter (ng/ml) angenommen.

Quelle:

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts


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