Auto stehen gelassen - Führerschein trotzdem weg

20.02.2019

Drogenkonsum verträgt sich bekanntermaßen nicht mit dem Autofahren. Doch auch wer sein Auto stehen lässt, muss damit rechnen, den Führerschein zu verlieren. Darauf verweist das Verwaltungsgericht Neustadt in einem aktuellen Beschluss.

Blick auf Straße mit verwackelten Lichtern von Autos

Bild: AndreasF. / photocase.de

In dem zugrundeliegenden Fall hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf einem Festival Amphetamine konsumiert. Sein Auto habe er extra zu Hause gelassen und ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel genutzt. Als er auf dem Nachhauseweg am Bahnhof von der Polizei kontrolliert wurde, stellte diese Drogenkonsum bei ihm fest. Daraufhin wurde ihm der Führerschein von der Fahrerlaubnisbehörde mit sofortiger Wirkung abgenommen.

Vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hat sich der Mann mit einem Eilantrag gegen den Führerscheinentzug gewandt. Er berief sich darauf, dass er zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuchs und dem Führen eines Kraftfahrzeugs pflichtgemäß getrennt habe. Im Anschluss an das Festival habe er sogar noch zwei Tage Urlaub genommen, um auszunüchtern. Bei ihm müsse deshalb von der Fahrerlaubnisentziehung ausnahmsweise abgesehen werden.

Gericht hält zwei Tage Ausnüchterung für zu kurz

Damit hatte er beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Gericht betont in seinem Beschluss, dass nach der Gesetzeslage die Fahrerlaubnis allein wegen der Einnahme von Drogen im Regelfall zu entziehen ist. Der Begründung des Antragstellers rechtfertige hier keine Ausnahme. Im Unterschied zum Alkoholkonsum komme es beim Konsum von „harten“ Drogen wie Amphetamin nicht darauf an, ob der Betroffene unter Drogeneinfluss Auto gefahren ist und ob er sich selbst in der Lage sieht, zwischen Drogenkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt begründet seinen Beschluss zudem damit, dass die Dauer der möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte „harter“ Drogen nicht zuverlässig eingeschätzt werden können. Das damit verbundene hohe Risiko sei deshalb nicht beherrschbar. Die Ausnüchterungszeit von zwei Tagen beurteilte das Gericht als zu kurz.

Fahrerlaubnisverordnung schließt Betäubungsmittel aus

Das Verwaltungsgericht bestätigt damit die gängige Rechtsprechung auf Grundlage der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). In Anlage 4, Nr. 9.1 steht, dass die Fahreignung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Person Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Einzige Ausnahme bildet der gelegentliche Konsum von Cannabis, sofern zuverlässig zwischen dem Fahren und dem Konsum getrennt wird. Beim Kiffen kann allerdings der zusätzliche Konsum von Alkohol zum Führerscheinverlust führen [Link 2] - auch ohne aktuell Auto gefahren zu sein.

Quelle:
Pressemitteilung Verwaltungsgericht Neustadt (18.1.2019)


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