Welche Promillegrenzen gibt es im Straßenverkehr?

Alkohol im Straßenverkehr ist eine der häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle. Oft werden Personen dabei schwer verletzt oder getötet. Daher hat der Gesetzgeber Promille-Grenzen eingeführt, die mit Bußgeld, Einträgen im Verkehrszentralregister (in Flensburg), Fahrerlaubnisentzug oder sogar mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Wiederholungstäter werden generell härter bestraft. Die nachfolgenden Informationen dienen dem privaten Gebrauch (Stand: 1.2.2009). Es handelt sich nicht um einen amtlichen Text. Weitere Informationen können auf der Website des Kraftfahrt-Bundesamt (www.kba.de) nachgelesen werden.

Null-Promille-Grenze

Seit 2007 gilt für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre die Null-Promille-Grenze. Diese Regelung wurde eingeführt, da junge Menschen vergleichsweise häufig in Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss verwickelt sind. Wird ein Alkoholgehalt bis 0,5 Promille festgestellt und liegen noch keine erkennbaren Anzeichen von Fahrunsicherheit vor, wird dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 250 Euro und zwei Punkten im Flensburger Zentralregister geahndet. In der Probezeit drohen weitere Auflagen wie beispielsweise die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar. Zeigen sich jedoch Anzeichen von Fahrunsicherheit oder kommt es unter Alkoholeinfluss zu einem Unfall, so drohen höhere Strafen.

0,3 Promille-Grenze

Ab 0,3 Promille, die schon ab einem Bier (0,33 l) erreicht sein können, wird von einer so genannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen. Bei auffälliger Fahrweise, z. B. Schlangenlinien, kommt schon ab diesem Alkoholwert eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht. Verursacht der oder die alkoholisierte Autofahrer/in auch noch einen Unfall, so muss mit einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gerechnet werden. Hier drohen Geld- oder Freiheitsstrafen und die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate. In Flensburg kommen sieben Punkte im Verkehrszentralregister hinzu.

0,5 Promille-Grenze

Wird man mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr am Steuer erwischt, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird beim Erstverstoß mit einer Geldbuße von 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und 4 Punkten geahndet. Bei wiederholten Verstößen wird es noch teurer, 1000 Euro beim zweiten und 1500 Euro beim dritten Verstoß. Kommt es sogar zu einem Unfall ist mit weiterreichenden Konsequenzen zu rechnen. Das Risiko, einen Unfall zu verursachen, ist etwa doppelt so hoch wie im nüchternen Zustand.

1,1 Promille-Grenze

Ab 1,1 Promille ist die so genannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ erreicht. Die Wahrscheinlichkeit für einen Unfall ist zehnmal so hoch wie unter nüchternen Bedingungen. In jedem Fall erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung, unabhängig davon, ob ein Fahrfehler oder gar ein Unfall vorliegt. Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, und der Führerschein kann für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entzogen werden. In Flensburg werden sieben Punkte registriert.

1,6 Promille-Grenze

Ab 1,6 Promille erfolgt zusätzlich zu den unter „1,1 Promille-Grenze“ genannten Sanktionen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt, da mit großer Wahrscheinlichkeit chronischer Alkoholmissbrauch vorliegt.