Wann wird ein Verfahren wegen des Besitzes von Cannabis eingestellt?

Der Wortlaut des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zum Absehen von der strafrechtlichen Verfolgung des Drogenbesitzes einer geringen Menge lautet folgendermaßen:

§ 31a BtMG Absehen von der Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 (Straftat wegen Betäubungsmittel) zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Allerdings nennt der Gesetzgeber keine konkreten Grenzwerte, wie viel Gramm Marihuana oder Haschisch noch als eine geringe Menge zu betrachten ist.