Beeinträchtigt Cannabis die Fahrtauglichkeit?

Untersuchungen an Flugsimulatoren haben gezeigt, dass der Konsum von Cannabis unmittelbar zu Leistungseinbußen in der Wahrnehmung, der Aufmerksamkeit und dem Reaktionsvermögen führt. Besonders in den ersten zwei Stunden des Konsums sind die Fahr- und Flugtauglichkeit stark eingeschränkt. Auch nach Abklingen der bewusst wahrgenommenen Wirkungen ist nicht ausgeschlossen, dass es noch zu Beeinträchtigungen kommt.

Grenzwerte noch nicht fest verankert
Anders als bei Alkohol sind (noch) keine Grenzwerte für Cannabis im Straßenverkehrsgesetz (StVG) festgelegt worden. Der Gesetzgeber sieht vor, dass grundsätzlich jeder noch so geringe Nachweis von Cannabis und anderen illegalen Drogen für eine Ordnungswidrigkeit ausreicht (§ 24a StVG). Das Problem: THC ist Tage bis Wochen nach dem letzten Konsum in Blut und Urin nachweisbar.

Ungeachtet dessen gehen die Führerscheinstellen allen gemeldeten Verdachtsfällen nach und ziehen den Führerschein in der Regel sofort ein. Zudem werden die Betroffenen meist zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, besser bekannt als „Idiotentest“) aufgefordert, um Drogenfreiheit nachzuweisen. Wegen der langen Nachweiszeiten von Cannabis kann dies langwierig sein. Die Kosten der Untersuchung, müssen die Betroffenen selber tragen. Strafen wegen dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz drohen zusätzlich.

Allerdings kann die Rechtsprechung je nach Einzelfall sehr unterschiedlich ausfallen, weshalb keine allgemeingültigen Aussagen zu den Folgen für Führerscheinbesitzer und -besitzerinnen gemacht werden können.

Bundesverfassungsgericht: Nicht mehr jeder Nachweis von THC ausreichend
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss am 21. Dezember 2004 geurteilt, dass für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nicht mehr jeder Nachweis des Cannabis-Hauptwirkstoffs THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers ausreiche. Es müsse eine THC-Konzentration festgestellt werden, „die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war“, so die Verfassungsrichter. Sie verwiesen auf einen Grenzwert von über 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blut. Es wird angenommen, dass dieser Grenzwert überschritten wird, wenn eine Person akut berauscht ist.

Bislang hat dieser Grenzwert aber noch keinen Niederschlag im Straßenverkehrsgesetz gefunden, weshalb sich Betroffene zunächst einmal auf ein Verfahren einstellen müssen.


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