Handel mit GBL zu Konsumzwecken strafbar

18.12.2009

Zwei Personen, die mit GBL zu Konsumzwecken handelten, wurden vom Landgericht Nürnberg-Fürth zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten bzw. von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten wurde nun vom Bundesgerichtshof abgewiesen, womit erstmals höchstrichterlich entschieden wurde, dass es sich bei GBL um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt.

Die Substanz Gamma-Butyrolacton (GBL) wird hauptsächlich in der chemischen Industrie verwendet, etwa als Ausgangsstoff für chemische Synthesen oder als Wirkstoff in Reinigungs- und Lösungsmitteln. Allein in Deutschland werden jährlich etwa 50.000 Tonnen industriell hergestellt. GBL kann daneben aber auch als Droge konsumiert werden. Eingenommen wird es im Körper schnell zu GHB umgewandelt, mit entsprechend psychoaktiver Wirkung. In geringen Dosen führt es zu Rauschzuständen. Bei Überdosierungen oder in Verbindung mit Alkohol kann die Einnahme von GBL zu schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. So kann es zu Krämpfen, Brechreiz und komatösen Zuständen kommen, aber auch einen Atemstillstand oder sogar Herz- oder Kreislaufversagen zur Folge haben.

Nachdem GBL aus dem Anwendungsbereich des BtMG herausgenommen worden war, hat sich die chemische Industrie wegen der Missbrauchsgefahren einer freiwilligen Selbstkontrolle unterworfen, dem sogenannten Monitoring. Dadurch unterliegt der Verkauf der Substanz an private Abnehmer erheblichen Beschränkungen. Die Angeklagten, die das von ihnen über das Internet vertriebene GBL im Chemiegroßhandel erwarben, hielten sich nicht an diese Verkaufsbeschränkungen. Nach den landgerichtlichen Feststellungen wollten sie das GBL an Privatabnehmer verkaufen, die die Absicht hatten, GBL als Droge zu verwenden. Auf ihren Internetseiten warben sie deshalb mit einem „Verkauf an Privat/kein Monitoring“. Um den tatsächlichen Verwendungszweck des GBL als Droge zu verschleiern, boten die Angeklagten es als „wheel-cleaner“ oder „glue-remover“ an. Im Tatzeitraum von März 2005 bis Februar 2007 erhielten die Angeklagten insgesamt acht Lieferungen des Stoffes in einer Gesamtmenge von 5.699 Litern, die sie bis auf wenige hundert Liter an ihre Kunden zum Konsum abgaben. Sie erzielten hierbei einen Erlös von etwa 564.000,- Euro. Durch die Einnahme des von den Angeklagten vertriebenen GBL kam es bei einigen Konsumentinnen und Konsumenten, die zum Teil noch minderjährig waren, zu beträchtlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Bewusstseinsverlust, Schwindelgefühlen, Erbrechen oder schwerer Abhängigkeit.

Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Bewertung davon ausgegangen, dass GBL zwar wegen seiner hauptsächlichen Verwendung in der chemischen Industrie kein Arzneimittel darstelle. Im vorliegenden Fall sei aber ausnahmsweise die subjektive Zweckbestimmung der Angeklagten maßgeblich, weil das Mittel für mehrere Verwendungszwecke geeignet sei und die Angeklagten es zu Konsumzwecken abgegeben hätten. Daher sei GBL im vorliegenden Fall als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG) zu behandeln.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat diese Auffassung nur insoweit bestätigt, als es sich bei GBL um ein Arzneimittel im Sinne des AMG handelt. Der Auffassung des Landgerichts, wonach sich aus der subjektiven Zweckbestimmung durch die Angeklagten die Arzneimitteleigenschaft des Mittels ergebe, ist der BGH dagegen nicht gefolgt. Die fehlerhafte Bewertung hat jedoch nicht zur Urteilsaufhebung geführt. Der BGH hat entschieden, dass es sich bei GBL auch nach der Verwendungsmöglichkeit um ein Arzneimittel nach dem AMG handelt. Maßgeblich hierfür waren unter anderem die pharmakologische Wirkung von GBL sowie der Umstand, dass die Verwendungsmöglichkeiten als Droge - insbesondere aufgrund von Beiträgen im Internet - in der Öffentlichkeit bekannt sind und dass sich dementsprechend schon ein Markt an Konsumentinnen und Konsumenten gebildet hat. Der Handel und die Abgabe von GBL zu Konsumzwecken sind somit strafbar.

Quelle:
Pressemitteilung Bundesgerichtshof vom 8.12.2009


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