Urteil betont Gefährlichkeit synthetischer Cannabinoide

30.01.2015

Gering oder nicht gering, das ist für Besitzer von Drogen eine durchaus existenzielle Frage. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ein Urteil gefällt und Grenzwerte für die nicht geringe Menge synthetischer Cannabinoide festgelegt.

Männerhand hält Totenkopf

Bild: © istock.com / vasiliki

Sie werden zwar als Legal Highs bezeichnet, viele der hiermit bezeichneten Substanzen sind aber inzwischen verboten. Das ist einem Angeklagten zum Verhängnis geworden, der mit Kräutermischungen gehandelt hat, die die Wirkstoffe JWH-018, JWH-073 sowie CP 47,497-C8-Homologes enthielten. Das Landgericht Landshut hat ihn wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzt zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Revision des Urteils die Gefährlichkeit dieser Substanzen unterstrichen. Es hat die so genannte nicht geringe Menge für JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf 2 Gramm festgelegt und für JWH-073 sowie CP 47,497 auf 6 Gramm. Diese Festsetzung würde den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential der Wirkstoffe gerecht werden. Damit liegt der Grenzwert niedriger als für Cannabis. Der Wert für eine nicht geringe Menge liegt für den Cannabis-Wirkstoff THC bei 7,5 Gramm.

Wer Drogen besitzt, deren Wirkstoffgehalt den Grenzwert der nicht geringen Menge überschreitet, muss mit Haftstrafen von mindestens einem Jahr rechnen. „Das Wichtige, das man aus diesem Urteil mitnehmen kann ist, dass diese Stoffe gefährlich sind“, sagte ein Vertreter der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe.

Studien zufolge scheint der Freizeitkonsum von synthetischen Cannabinoiden stärker mit gesundheitlichen Risiken in Zusammenhang zu stehen als pflanzliche Cannabinoide. So scheint das Risiko für Herzinfarkt und Brechanfälle bei den künstlichen Cannabis-Wirkstoffen besonders hoch zu sein. Beobachtet wurden auch Symptome, die für Cannabis eher untypisch sind wie Krampfanfälle und aggressives Verhalten.

Quellen:

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