Soweit Lachgas in der Medizin als Arzneimittel eingesetzt wird, unterliegt es dem Arzneimittelrecht und ist verschreibungspflichtig. Lachgas ist kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes.
Die Bundesregierung hat am 2. Juli 2025 beschlossen, Lachgas dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz zu unterstellen. Der Besitz und der Handel sind demzufolge unter bestimmten Bedingungen verboten. Damit soll insbesondere der Missbrauch durch Minderjährige eingeschränkt werden, ohne die industrielle Verwendung zu behindern.
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Stand der Information: Oktober 2025