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26.10.2006
Wer hierzulande mit Cannabis in der Tasche erwischt wird, der muss mit juristischen Konsequenzen rechnen. Handelt sich dabei aber um eine so genannte „geringe Menge“, so kann der oder die Betroffene allerdings darauf hoffen, dass das Verfahren eingestellt wird. Wie viel eine geringe Menge ist, das wird bislang von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt. Doch die Bestrebungen gehen hin zu einer Vereinheitlichung auf eine Obergrenze von sechs Gramm.
Um es vorweg zu schicken, der Besitz von Cannabis ist und bleibt strafbar - und zwar in jeder noch so geringen Menge. Wer von der Polizei mit Cannabis aufgegriffen wird, muss somit in jedem Falle mit einer Anzeige rechnen. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn es sich um eine „geringe Menge“ handelt. Die Grundlage dafür liefert der Paragraph 31a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
Die Frage, wie viel eine geringe Menge ist, wird bislang jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich beantwortet. Doch es gibt Bestrebungen, die Grenzwerte zu vereinheitlichen. So hat das Bundesland Schleswig-Holstein im Juli dieses Jahres angekündigt, die „Eigenbedarfsgrenze“ von bisher 30 Gramm auf 6 Gramm zu senken. „Wir wollen die Kleinverbraucher nicht kriminalisieren", sagte der Justizminister aus Schleswig-Holstein Uwe Döring, „Dealer müssen aber die volle Härte des Gesetzes spüren." In Brandenburg wurde kurz darauf ebenfalls die Grenze auf 6 Gramm festgelegt. Bislang lag die Obergrenze dort etwas unscharf bei „drei Konsumeinheiten“.
Damit folgen beide Länder der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass eine Vereinheitlichung der Einstellungspraxis eingefordert hat. „Wir können uns einen Flickenteppich bei der Verfolgung von Dealern nicht leisten", sagt die brandenburgische Justizministerin Beate Blechinger.
Siehe auch „Häufig gestellte Fragen“ zu:
Was ist eine geringe Menge?
Wann wird ein Verfahren wegen des Besitzes von Cannabis eingestellt?
Quellen:
Pressemitteilung Schleswig-Holstein
Pressemitteilung Brandenburg
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