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13.07.2007
Das Bundesland Rheinland-Pfalz wird die Grenze, bis zu der der Besitz von Haschisch und Marihuana strafrechtlich nicht verfolgt wird, von 10 auf 6 Gramm absenken. Damit folgt die Justiz in Rheinland-Pfalz den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das eine einheitliche Strafverfolgungspraxis bei Betäubungsmitteldelikten angemahnt hat.
„Die Richtlinie stellt sicher, dass Ermittlungsverfahren, die den Konsum von Cannabisprodukten betreffen, in Rheinland-Pfalz einheitlich erledigt werden“, erläuterte der Justizminister Heinz Georg Bamberger. Nach § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigengebrauch in geringen Mengen besitzt. Bislang lag die Grenze für diese „geringe Menge“ bei Cannabisprodukten in Rheinland-Pfalz bei 10 Gramm.
„Mit der Absenkung tragen wir den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung und unterstützen die Bestrebungen zur bundesweiten Vereinheitlichung der Strafverfolgungspraxis im Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Immer mehr Bundesländer legen den Grenzwert beim Besitz von Cannabisprodukten auf 6 Gramm fest“, so Bamberger.
Auch in Rheinland-Pfalz hätten 2006 die Ermittlungsverfahren im Bereich der Betäubungskriminalität zugenommen. „Wir verfolgen diese Entwicklung mit großem Ernst“, betonte Bamberger. Die Festsetzung einer Obergrenze für das Absehen von Strafverfolgung wegen Besitzes zum Eigenbedarf sei kein Freifahrtschein und bedeute keinesfalls eine Verharmlosung von Cannabiskonsum. Bamberger: „Cannabis ist und bleibt eine Droge. Damit ist nicht zu spaßen. Der Missbrauch kann gravierende Folgen haben, insbesondere für junge Menschen. Prävention und Bekämpfung von Drogenmissbrauch, sowie Hilfestellungen für Menschen, die davon loskommen wollen, haben nach wir vor größte Wichtigkeit.“
Eine bundesweite Einheitlichkeit der Strafverfolgungspraxis sei mit Blick auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderlich. Diesem Anliegen trage Rheinland-Pfalz mit der Richtlinienänderung Rechnung, so der Minister.
Siehe auch:
„Neue Grenzwerte für geringe Menge Cannabis“ (Meldung vom 26.10.2006)
Quelle:
Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz, Rheinland-Pfalz
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