Lachgas

Lachgas - Distickstoffoxid - ist ein farbloses Gas mit süßlichem Geruch, das sich sowohl zu medizinischen als auch zu industriellen Zwecken eignet. In der Medizin wurde Lachgas erstmals 1844 vom Zahnarzt H. Wells eingesetzt, denn Lachgas hat eine schmerzstillende, betäubende Wirkung. Lachgas wird auch als Treibgas in Spraydosen und als Aufschäummittel in Sahnespenderkapseln gefüllt.

Wirkung

Wird Lachgas als Schnüffelstoff eingeatmet, so tritt nach wenigen Sekunden ein Rausch ein, bei dem schwache Halluzinationen, Wärme- und Glücksgefühle empfunden werden. Der Rauschzustand hält allerdings nur wenige Minuten an. In der Partyszene wird Lachgas meist aus Ballons oder direkt aus Sahnespenderkapseln inhaliert.

Risiken

Der Konsum von Lachgas ist keineswegs ohne Risiko. Ab einem Anteil von 90% in der Atemluft werden Konsumenten bewusstlos. Durch den Sauerstoffmangel kann das Gehirn geschädigt werden. Um die Intensität der Inhalation und damit die Wirkung zu steigern, ziehen sich manche Konsumenten eine Plastiktüte über den Kopf. Falls Bewusstlosigkeit eintritt, droht Erstickungsgefahr!

Wird das Lachgas direkt aus der Kapsel konsumiert, kann die Lippe an der Gasquelle festfrieren. Weitere akute Risiken sind Taubheits- und Schwindelgefühle, wodurch Stürze mit Verletzungen drohen.

Bei häufigem Konsum können die inneren Organe und das Nervensystem Schaden nehmen. Lachgas schädigt das Knochenmark und zerstört die Isolierung der Nervenbahnen. Koordinationsstörungen und die Einschränkung der Merkfähigkeit sind die Folge. Chronischer Missbrauch erhöht zudem die Gefahr einer psychischen Abhängigkeit.

Bei Mischkonsum mit anderen Drogen können unberechenbare und unangenehme Rauschzustände eintreten. In Verbindung mit Alkohol kommt es verstärkt zu Übelkeit und Erbrechen. Generell multiplizieren sich beim Mischkonsum die gesundheitlichen Risiken.

Rechtliches

Die rechtlichen Bestimmungen hängen vom Verwendungszweck ab: Wird Lachgas zu technischen Zwecken verwendet, sind der Besitz, Erwerb und die Weitergabe legal. Medizinisches Lachgas hingegen unterliegt dem Arzneimittelgesetz. Der Verkauf von Lachgas zu Rauschzwecken (z. B. in Lachgas-gefüllten Luftballons) wird daher als unerlaubtes Inverkehrbringen eines Arzneimittels geahndet und strafrechtlich verfolgt.

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