Führerscheinentzug bei Cannabis und Alkohol

01.02.2008

Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße kann der Führerschein auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum sofort eingezogen werden, wenn zusätzlich der Konsum von Alkohol nachgewiesen wird.

Gegen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis vor der Hauptverhandlung hatte ein Autofahrer vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße geklagt. Er wurde mit Cannabis im Blut erwischt und hatte zudem einen Blutalkoholgehalt von 0,13 Promille. Sein Antrag wurde abgewiesen, da in diesem Falle das Interesse der Öffentlichkeit überwiege, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, sofort von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen sind.

Die Richterinnen argumentierten, dass bei der Bewertung des Cannabiskonsums zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum zu unterscheiden ist. Bei letzterem ist der „Lappen“ in jedem Falle weg. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum sei von entscheidender Bedeutung, ob die betreffende Person zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. Hierzu werden Ergebnisse von Blutuntersuchungen herangezogen. Ab einer THC-Konzentration von 2 ng/ml (Nanogramm pro Milliliter) Blut wird davon ausgegangen, dass die Fahreignung akut eingeschränkt ist und somit ein fehlendes Trennungsvermögen vorliegt. Der Betroffene hatte einen THC-Wert von 7,5 ng/ml, war also während des Autofahrens unter dem Einfluss von Cannabis. Messwerte von Cannabis-Abbauprodukten legten zudem den Schluss nahe, dass es kein einmaliger, sondern zumindest ein gelegentlicher Konsum war. Dies allein war nach Meinung der Richterinnen Grund genug, den Führerschein einzuziehen.

Erschwerend kam hinzu, dass bei dem Betroffenen Alkohol im Blut nachgewiesen werden konnte. Er hatte nach eigenen Aussagen eine Flasche Bier vor Fahrantritt getrunken. Zwar lag der Blutalkoholgehalt unter der 0,5 Promille-Grenze, bei gelegentlichem Cannabiskonsum gelten aber strengere Richtlinien. Die Richterinnen betonen, dass für die Annahme der Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum vorausgesetzt wird, dass kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Substanzen vorliegt.

Wer seinen Führerschein nach dem Entzug wegen Alkohol oder Drogen wieder haben will, wird in der Regel aufgefordert, ein positives Gutachten einer so genannten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vorzulegen. Wegen der langen Nachweiszeiten von Cannabis kann dies langwierig sein. Die Kosten der Untersuchung, müssen die Betroffenen selber tragen. Strafen wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz drohen zusätzlich.

Quelle:
Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (AZ.: 3 L 1900/06.NW)

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