Salvia und BZP jetzt illegale Drogen

25.01.2008

Die Bundesregierung hat eine Verordnung zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes beschlossen. Die halluzinogene Pflanze Salvia divinorum soll als illegale Drogen eingestuft und damit rechtlich mit Cannabis oder Heroin gleichgestellt werden. Die synthetische Droge BZP soll ebenfalls dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt werden. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Mit den neuen Änderungen wurde eine ganze Reihe an Substanzen dem Betäubungsmittelgesetz neu unterstellt. Die bekanntesten darunter sind Salvia divinorum und die synthetische Droge BZP (Benzylpiperazin).

Salvia divinorum ist auch bekannt als Zaubersalbei oder Wahrsagersalbei. Der Hauptwirkstoff ist Salvinorin A, das schon in geringen Mengen eine starke halluzinogene Wirkung hat. Es gilt als das potenteste natürlich vorkommende Halluzinogen. Die Bundesregierung will Salvia divinorum der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) unterstellen. Substanzen in Anlage I gelten als nicht verkehrsfähig und nicht verschreibungsfähig. Besitz, Handel und Weitergabe sind strafbar und können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Damit wird Salvia rechtlich ebenso behandelt wie beispielsweise Cannabis, Heroin oder Ecstasy (MDMA).

Die Bundesregierung begründet ihre Entscheidung mit den Gesundheitsrisiken und der wachsenden Internetpräsenz der Droge, also dem Verkauf als halluzinogene Substanz. Der Konsum von Salvia Divinorum kann zu schweren Bewusstseinsveränderungen, Psychosen und anderen gesundheitlichen Problemen führen. Bereits 2006 empfahl der Sachverständigenausschuss des Bundesinstituts für Arzneimittel die Unterstellung unter das Arzneimittelgesetz und empfahl zudem die Aufnahme in das Betäubungsmittelgesetz. Da Salvia divinorum weder als Arzneimittel in der Medizin noch in der Homöopathie verwendet wird, sei die Einstufung in die Anlage III des BtMG (verschreibungsfähige Betäubungsmittel) nicht in Betracht gekommen.

Die synthetische Droge BZP (Benzylpiperazin) soll der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes unterstellt werden. Somit ist die Droge noch zu Forschungszwecken verwendbar (verkehrsfähig), aber kann nicht ärztlich verschrieben werden. Damit folgt die Bundesregierung der Risikobewertung der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD), die empfiehlt, BZP wegen seiner aufputschenden Eigenschaften, der gesundheitlichen Gefahren und des Fehlens eines medizinischen Nutzens stärker zu kontrollieren (siehe Meldung vom 17.08.2007).

Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Siehe auch:
Salvia divinorum
Betäubungsmittelgesetz

Quelle:
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit (23.01.2008)
BfArM


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