Führerscheinentzug bei gelegentlichem Cannabiskonsum

06.07.2007

Wer bekifft hinter dem Steuer sitzt, erhöht nicht nur die Unfallgefahr, sondern riskiert auch den Entzug der Fahrerlaubnis. Nur wenn die Fahrerin oder der Fahrer überzeugend darlegen kann, dass sie bzw. er zum ersten Mal Cannabis konsumiert habe, besteht eine Chance, den Führerschein zu behalten.

Zu dieser Feststellung kommt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer Entscheidung (AZ.: 10 S 2302/06) vom 21. Februar 2007. Bei einer Verkehrskontrolle und anschließender Blutabnahme hatte sich herausgestellt, dass der spätere Kläger unter Einfluss von Cannabis am Steuer saß.

Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis hat sich der Mann zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Freiburg gewand. Zwar habe der Mann unter dem Einfluss von Cannabis gestanden, das Verwaltungsgericht war aber der Ansicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde keine Belege dafür habe, dass der Mann gelegentlich Cannabis konsumiere. Nur dann sei die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig.

Im Berufungsverfahren entschied der Verwaltungsgerichtshof jedoch für den Entzug des Führerscheins: Für eine erstmalige Einnahme von Cannabis gebe es bei dem Kläger keine glaubhaften Darlegungen und überzeugenden Anhaltspunkte. So sei der im Blut festgestellt THC-COOH-Wert von 58,8 ng/ml extrem hoch und nur dann zu erreichen, wenn Cannabis über einen längeren Zeitraum konsumiert werde. Da also keine Zweifel am gelegentlichen Konsum bestehen, reiche allein die Tatsache aus, dass der Kläger nach dem Konsum von Cannabis Auto gefahren sei, um die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Siehe auch:
„Führerscheinentzug für bekifften Beifahrer“ (Meldung vom 18.04.2006)
„Führerscheinentzug nach passivem Kiffen“ (Meldung vom 09.08.2004)
„Bekifft hinterm Steuer“ (topthema April/Mai 2006)

Quelle:
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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