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Konsum ist nicht strafbar - alles andere schon

Februar 2008

Legal, illegal, sch…egal?

Der Begriff „illegale Drogen“ spricht für sich. Der Umgang mit diesen Substanzen ist verboten. Doch die Illegalität und die daraus resultierenden Risiken der Strafverfolgung werden bei Konsumentinnen und Konsumenten oftmals unterschätzt oder einfach ignoriert. Studien, die beispielsweise im Umfeld von Techno-Partys durchgeführt wurden, kommen zu dem Ergebnis, dass die Illegalität bei der Einschätzung des Risikopotentials von Drogen praktisch keine Rolle spielt. Höchstens das mafiöse Umfeld, in das sich Konsumierende begeben, wenn sie Drogen kaufen, bereitet ihnen Sorgen.

Auch bei jenen Personen, die ein Angebot zum Drogenkonsum schon mal abgelehnt haben, spielt die Angst vor Strafverfolgung eine untergeordnet Rolle, so das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Die meisten der abstinenten Befragten gaben an, einfach kein Interesse an Drogen zu haben oder der Gesundheit zuliebe clean bleiben zu wollen. Nur sechs Prozent der befragten 12- bis 25-Jährigen sagten, das Angebot aus Angst vor Strafverfolgung abgelehnt zu haben.

Strafverfolgung bei Cannabis wird verharmlost

Während bei Drogen wie Kokain oder Heroin wohl kaum jemand auf die Idee käme, dass der Besitz dieser Substanzen legal sei könnte, wird die rechtliche Beurteilung von Cannabis oftmals falsch eingeschätzt. Dazu beigetragen hat womöglich das berühmte „Cannabis-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts von 1994. Es ging um die Frage, ob es ein Recht auf Rausch gibt. Das Gericht verneinte dies. Es räumte Cannabiskonsumierenden dennoch einen gewissen Spielraum ein. Sofern es sich um eine geringe Menge Cannabis handele, die nur zum Eigengebrauch bestimmt sei, solle von der Strafverfolgung abgesehen werden. Grundlage ist Paragraph 31a des Betäubungsmittelgesetzes, in dem die Voraussetzung für die Einstellung eines Verfahrens genannt werden. Die Annahme, dass jeglicher Besitz geringer Mengen Cannabis nun legal sei, ist aber falsch.

Denn der Besitz von Cannabis in einer noch so verschwindend geringen Menge ist weiterhin strafbar. Paragraph 31a beschreibt lediglich einen Ausnahmefall, der zur Einstellung des Verfahrens führen kann. Dies ist aber nicht zwangsläufig der Fall. Nur der Konsum von Cannabis ist nicht strafbar, alles andere schon. Denn im Betäubungsmittelgesetz wird nicht der Konsum, wohl aber Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, in Verkehr bringen oder sonstiger Erwerb verboten.

Keine Straffreiheit bei „Fremdgefährdung“ oder „Abgabe“

Die Möglichkeit, straffrei davon zu kommen, wenn es sich lediglich um eine geringe Menge handelt, entfällt dann, wenn ein „Fremdgefährdung“ vorliegt. Wenn der Konsum beispielsweise in Schulen, Jugendheimen oder Kasernen stattfindet, wird eine Fremdgefährdung angenommen. Der Konsum könnte dort zur Nachahmung animieren.

Auf juristisch heikles Terrain begibt sich auch, wer Cannabis an andere abgibt, also verschenkt, ohne eine Gegenleistung dafür zu bekommen. Dies könnte beispielsweise beim gemeinsamen Konsumieren mit anderen der Fall sein, wenn der Joint die Runde macht und von Person zu Person gereicht wird. Für die juristische Bewertung sind sicherlich die genauen Umstände jedes Einzelfalls entscheidend. Grundsätzlich sollten Kiffer aber wissen, dass die Abgabe auch geringer Mengen strafbar ist. Und eine Einstellung des Verfahrens entfällt auf jeden Fall, wenn Erwachsene über 21 Jahren Cannabis an Minderjährige, also unter 18 Jahren, abgegeben. Dann droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Vorsicht Anbau!

Wer nicht auf dem hiesigen Schwarzmarkt einkaufen will und sein Cannabiskraut lieber selber anbaut, muss sich klar machen, dass der Wirkstoffgehalt stark schwanken kann und besonders bei hoch gezüchteten Pflanzen die Grenze für eine geringe Menge Cannabis schnell überschritten sein kann. Kritisch wird es, wenn die Pflanzenpracht in voller Blüte steht und die Grenze für eine so genannte „nicht geringe Menge“ Cannabis überschritten hat. Die Grenze fängt nicht etwa da an, wo die geringe Menge aufhört. Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass ab einer Menge von mindestens 7,5 Gramm THC der Tatbestand der „nicht geringen Menge“ erfüllt ist. Der THC-Gehalt einer Pflanze wird durch eine Laboruntersuchung bestimmt und anhand der Pflanzenmenge hochgerechnet. Wenn die beschlagnahmte Menge Cannabis die Grenze erreicht, drohen mindestens ein Jahr und bis zu fünf Jahren Haft.


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