Home > News > Aktuelle Meldungen > Auto stehen gelassen - Führerschein trotzdem weg
20.02.2019
Drogenkonsum verträgt sich bekanntermaßen nicht mit dem Autofahren. Doch auch wer sein Auto stehen lässt, muss damit rechnen, den Führerschein zu verlieren. Darauf verweist das Verwaltungsgericht Neustadt in einem aktuellen Beschluss.

Bild: AndreasF. / photocase.de
In dem zugrundeliegenden Fall hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf einem Festival Amphetamine konsumiert. Sein Auto habe er extra zu Hause gelassen und ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel genutzt. Als er auf dem Nachhauseweg am Bahnhof von der Polizei kontrolliert wurde, stellte diese Drogenkonsum bei ihm fest. Daraufhin wurde ihm der Führerschein von der Fahrerlaubnisbehörde mit sofortiger Wirkung abgenommen.
Vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hat sich der Mann mit einem Eilantrag gegen den Führerscheinentzug gewandt. Er berief sich darauf, dass er zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuchs und dem Führen eines Kraftfahrzeugs pflichtgemäß getrennt habe. Im Anschluss an das Festival habe er sogar noch zwei Tage Urlaub genommen, um auszunüchtern. Bei ihm müsse deshalb von der Fahrerlaubnisentziehung ausnahmsweise abgesehen werden.
Damit hatte er beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Gericht betont in seinem Beschluss, dass nach der Gesetzeslage die Fahrerlaubnis allein wegen der Einnahme von Drogen im Regelfall zu entziehen ist. Der Begründung des Antragstellers rechtfertige hier keine Ausnahme. Im Unterschied zum Alkoholkonsum komme es beim Konsum von „harten“ Drogen wie Amphetamin nicht darauf an, ob der Betroffene unter Drogeneinfluss Auto gefahren ist und ob er sich selbst in der Lage sieht, zwischen Drogenkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt begründet seinen Beschluss zudem damit, dass die Dauer der möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte „harter“ Drogen nicht zuverlässig eingeschätzt werden können. Das damit verbundene hohe Risiko sei deshalb nicht beherrschbar. Die Ausnüchterungszeit von zwei Tagen beurteilte das Gericht als zu kurz.
Das Verwaltungsgericht bestätigt damit die gängige Rechtsprechung auf Grundlage der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). In Anlage 4, Nr. 9.1 steht, dass die Fahreignung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Person Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Einzige Ausnahme bildet der gelegentliche Konsum von Cannabis, sofern zuverlässig zwischen dem Fahren und dem Konsum getrennt wird. Beim Kiffen kann allerdings der zusätzliche Konsum von Alkohol zum Führerscheinverlust führen [Link 2] - auch ohne aktuell Auto gefahren zu sein.
Quelle:
Pressemitteilung Verwaltungsgericht Neustadt (18.1.2019)
Anstieg bei der Drogenkriminalität in 2019 (23.09.2020)
Speed Check: Neuer Selbsttest zum Amphetaminkonsum auf drugcom.de (29.06.2018)
23-fach höheres Crashrisiko (05.09.2014)
NRW erhöht Eigenbedarfsgrenze (17.06.2011)
Alkohol schlimmer als Heroin - sagt britischer Expertenrat (05.11.2010)Webanalyse / Datenerfassung
Wir möchten diese Website fortlaufend verbessern. Dazu wird um Ihre Einwilligung in die statistische Erfassung von Nutzungsinformationen gebeten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Welcher Dienst wird eingesetzt?
Matomo
Zu welchem Zweck wird der Dienst eingesetzt?
Erfassung von Kennzahlen zur Webanalyse, um das Angebot zu verbessern.
Welche Daten werden erfasst?
IP-Adresse (wird umgehend anonymisiert)
Gerätetyp, Gerätemarke, Gerätemodell
Betriebssystem-Version
Browser/Browser-Engines und Browser-Plugins
aufgerufene URLs
die Website, von der auf die aufgerufene Seite gelangt wurde (Referrer-Site)
Verweildauer
heruntergeladene PDFs
eingegebene Suchbegriffe.
Die IP-Adresse wird nicht vollständig gespeichert, die letzten beiden Oktette werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt weggelassen/verfremdet (Beispiel: 181.153.xxx.xxx).
Es werden keine Cookies auf dem Endgerät gespeichert. Wird eine Einwilligung für die Datenerfassung nicht erteilt, erfolgt ein Opt-Out-Cookie auf dem Endgerät, welcher dafür sorgt, dass keine Daten erfasst werden.
Wie lange werden die Daten gespeichert?
Die anonymisierte IP-Adresse wird für 90 Tage gespeichert und danach gelöscht.
Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten erfasst?
Die Rechtsgrundlage für die Erfassung der Daten ist die Einwilligung der Nutzenden nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Einwilligung kann auf der Datenschutzseite jederzeit widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt davon unberührt.
Wo werden die Daten verarbeitet?
Matomo wird lokal auf den Servern des technischen Dienstleisters in Deutschland betrieben (Auftragsverarbeiter).
Weitere Informationen:
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in den Datenschutzhinweisen.