Regelmäßiger Cannabiskonsum nicht zwangsläufig Grund für Führerscheinentzug

23.07.2010

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss festgestellt, dass die Beschwerde eines Mannes, der gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis geklagt hat, begründet ist. Die Feststellung, dass ein „regelmäßiger Cannabiskonsum“ vorliegt, sei nach Meinung des Gerichts nicht ausreichend, um die Fahrerlaubnis einzuziehen. Vielmehr müsse auch die Häufigkeit des Konsums berücksichtigt werden.

Wer unter dem akuten Einfluss von Cannabis am Steuer erwischt wird, muss mindestens 500 Euro Bußgeld zahlen und in der Regel auch den Führerschein abgeben (siehe auch Topthema Juni 2010). So viel ist sicher. Wer jedoch nur gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum vom Kraftfahren trennen kann, also immer vollkommen nüchtern ist hinterm Steuer, der- oder diejenige ist laut Fahrerlaubnisverordnung durchaus zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet (FeV, Anhang 4, Nr. 9.2). Erst bei Vorliegen eines regelmäßigen Konsums wird die Fahreignung generell verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jüngst hierzu festgestellt, das ein regelmäßiger Konsum dann vorliegt, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (Urteil vom 26.02.2009).

Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 1. Juni 2010 nun ergänzend festgestellt, dass die Bezeichnung „regelmäßiger Konsum“ alleine nicht ausreicht, um den Führerschein zu entziehen. Das Gericht begründet, dass der Normzweck der betreffenden Passage in der Fahrerlaubnisverordnung verfehlt sei, wenn man allein auf die Regelhaftigkeit des Konsums - ohne Berücksichtigung der Häufigkeit - abstellen würde. Denn die Person, die unter Einhaltung eines festen Zeitschemas selten Cannabis konsumiert, würde den Konsum wahrscheinlich auch vom Führen eines Fahrzeugs trennen können. Es spreche sogar manches dafür, dass die Zuweisung von festen Konsumzeiten die konsequente Vermeidung von Kraftfahrten unter Cannabiseinfluss eher erleichtert, erläutert das Gericht. Regelmäßiger Konsum sei somit nicht immer gleichzusetzen mit täglichem Konsum.

Den Fall ins Rollen gebracht hatte ein Mann, dem aufgrund eines ärztlichen Gutachtens der Führerschein entzogen wurde (siehe auch MPU). Darin wurde ihm regelmäßiger Konsum bescheinigt, allerdings bei deutlich seltenerem als täglichem Konsum. Eine Klage gegen den Entzug wurde zunächst vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückgewiesen. Dagegen hatte der Mann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt und hat schließlich Recht bekommen.

Quelle:
Beschluss des Oberwaltungsgerichts NRW, 16 B 428/10


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