Besitz von Methamphetamin soll stärker bestraft werden

08.08.2008

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe will die Grenze der „nicht geringen Menge“ für Methamphetamin, auch bekannt als Crystal Meth, aufgrund der „besonderen Gefährlichkeit“ dieser Droge verschärfen. Sie soll von 30 auf 5 Gramm abgesenkt werden. Zur endgültigen Entscheidung bedarf es noch der Zustimmung der anderen vier Strafsenate des BGH.

Mit dem aktuellen Urteil ist der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) von seiner eigenen Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 abgewichen. In der damaligen Entscheidung hat sich das Gericht an der Wirkstoffgrenze anderer Wirkstoffe auf Amphetaminbasis orientiert wie beispielsweise Ecstasy (MDMA). Demnach galt erst ab 30 Gramm Methamphetaminbase - dem entsprechen etwa 35 Methamphetaminhydrochlorid - der Tatbestand der „nicht geringen Mengen“. Der Besitz einer solchen Menge wird mit mindestens einem Jahr Haft bestraft.

Die Verschärfung wurde vom Landgericht Frankfurt am Main ins Rollen gebracht. Das Gericht hatte einen heute 43 Jahre alten Mann aus den Philippinen wegen unerlaubter Einfuhr von Methamphetamin in nicht geringer Menge in insgesamt fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Mann hatte jeweils über 20 Gramm Methamphetaminhydrochlorid bei sich. Das Frankfurter Gericht verklagte den Mann entgegen der geltenden Richtlinie des BGH.

Deshalb musste das BGH in der Revision erneut über die Bewertung von Methamphetamin entscheiden. Hierzu wurden zwei Gutachter angehört, der Toxikologe und Rechtsmediziner Gerold Kauert und der Pharmakologe Rainer Dahlenburg vom Bundeskriminalamt. Die Gutachter kommen zu dem Schluss, dass Methamphetamin gefährlicher sei als Amphetamin, da es deutlich schneller ins Gehirn übergeht und länger im Blutkreislauf bleibe. Besonders gefährlich seien Nachwirkungen wie depressive Zustände, Wahnvorstellungen und Halluzinationen. Die Wirkung und Gefährlichkeit von Methamphetamin sei den Gutachtern zufolge eher mit der von Crack gleichzusetzen.

Den neuen Grenzwert für eine „nicht geringe Menge“ legt der BGH daher nun bei 5 Gramm Methamphetaminbase oder 6 Gramm Methamphetaminhydrochlorid fest. Zur Absicherung will der 2. Strafsenat allerdings erst noch die Zustimmung der anderen 4 Strafsenate des BGH abwarten.

Quellen:
Pressemitteilung BGH


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