Spice - Drogenlexikon

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Spice

Räucherware mit dem Markennamen „Spice“ und ähnliche Kräutermischungen dienen nach Herstellerangaben zum Beduften von Räumen. Allerdings weisen Medienberichte darauf hin, dass der Inhalt auch von Konsumentinnen und Konsumenten geraucht wird, um einen Rausch zu erzielen.

Analysen von „Spice“ haben ergeben, dass nicht die angegebenen Kräuter, sondern synthetische Cannabinoide hauptverantwortlich für die von Konsumentinnen und Konsumenten berichteten psychoaktiven Wirkungen sind.

Inhalt

Die Kräutermischung „Spice“ wird von verschiedenen Herstellern und unter verschiedenen Markennamen vertrieben. Nach Herstellerangaben sollen Bestandteile von folgenden Pflanzen enthalten sein:

  • Meeresbohne (Canavalia maritima)
  • Blaue Lotusblume (Nymphaea caerulea und Nymphaea alba)
  • Helmkraut (Scutellaria nana)
  • Indian Warrior (Pedicularis densiflora)
  • Wild Dagga (Leonotis leonurus)
  • Indischer Lotus (Nelumbo nucifera)
  • Sibirischer Löwenschwanz (Leonurus sibiricus)

Es fehlen aber Angaben zu den verwendeten Mengen. Nach Angaben des Bundesinstituts für Risikobewertung bestehen darüber hinaus Zweifel, dass die Zusammensetzung von Charge zu Charge gleich bleibt. Unbekannt ist zudem, welche Pflanzenteile (Blätter, Blüten, Wurzeln etc.) für das Produkt verwendet werden.

Analysen des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Freiburg und des Bundeskriminalamts haben allerdings ergeben, dass nicht die angegebenen Kräuter, sondern synthetische Cannabinoide verantwortlich für die psychoaktiven Wirkungen sind. Der Hauptwirkstoff wird als „CP-47,497“ bezeichnet. Dieser Vertreter aus der Gruppe der so genannten „nicht klassischen“ Cannabinoide weist strukturelle Ähnlichkeiten mit dem Hauptwirkstoff der Cannabispflanze, dem delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) auf. Darüber hinaus wurde in einigen Proben das synthetische Cannabinoid „JWH-018“ gefunden werden.

Wirkung und Risiken

Die synthetischen Cannabiniode „CP-47,497“ und „JWH-018“ haben eine ähnliche Wirkung wie Cannabis, wirken aber um ein Vielfaches stärker. Problematisch ist den Analyseergebnisse zufolge, dass die künstlich zugegebenen Cannabinoide in unterschiedlicher und stark schwankender Konzentration gefunden wurden. Wegen der hohen Wirksamkeit kann es so leicht zu Überdosierungen kommen.

Bislang ist wenig bekannt über das Risikopotenzial der enthaltenen synthetischen Cannabinoide. Das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Freiburg weist jedoch darauf hin, dass mindestens von einem mit Cannabis vergleichbaren Suchtpotenzial auszugehen ist.

Darüber hinaus sind mit dem Rauchen von Kräutern und der beigemengten synthetischen Cannabinoide Risiken für die Atemwege verbunden sein. So ist nicht auszuschließen, dass bei der Verbrennung giftige Stoffe entstehen, die anschließend in die Lunge inhaliert werden.

Rechtlicher Hintergrund

Seit dem 22. Januar 2009 sind die synthetischen Cannabinoide „CD-47,497“ und „JWH-018“ dem Betäubungsmittelgesetz in Anlage II unterstellt. Damit ist jede Form von Herstellung, Handel, Erwerb und Besitz dieser Substanzen ohne Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittelsicherheit und Medizinprodukte verboten.


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